Im Weiteren stellt sich der Beklagte zu Recht auf den Standpunkt, dass sich aus dem Kontoauszug nirgends ergibt, dass der ihm angeblich ausbezahlte Betrag im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung der Töchter stehen würde. Damit hat es beim vorinstanzlich ermittelten Betrag von Fr. 63'267.20 sein Bewenden, den der Beklagte an seine Unterhaltspflicht vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2021 anrechnen kann, sodass er für diesen Zeitraum – bei einer Unterhaltsschuld von insgesamt Fr. 85'861.00 – noch einen Betrag von (gerundet) Fr. 22'590.00 (Fr. 85'861.00 – Fr. 63'267.20) als Ehegatten- und Kinderunterhalt an die Klägerin zu bezahlen hat.