Die Klägerin habe allerdings anerkannt, dass er sämtliche Rechnungen mit Ausnahme jener vom April von Fr. 1'652.50 bezahlt habe. Da keine der vom Beklagten eingereichten Rechnungen diesen Rechnungsbetrag habe, sei aufgrund der Aussage der Klägerin glaubhaft, dass der Beklagte die eingereichten Rechnungen in Höhe von Fr. 3'709.65 bezahlt habe (Urteil, Erw. 1.2.1.16). In der Berufung bestreitet die Klägerin die Zahlung von Fr. 3'709.65. Es habe sich herausgestellt, dass der Beklagte Fr. 3'346.00 "dieser Zahlung" von der N. erstattet bekommen habe.