12. Die Vorinstanz ermittelte einen Betrag von Fr. 63'267.20, den der Beklagte an seine Unterhaltspflicht vom 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2021 anrechnen könne, sodass er nur noch den Differenzbetrag bezahlen müsse (vgl. Urteil, Erw. 1.2 f.). Als anrechenbar erklärte die Vorinstanz u.a. einen Betrag von Fr. 3'709.65 ("kieferorthopädische Behandlung"). Der Beklagte habe zwar nicht bewiesen, dass er die Rechnungen (insgesamt Fr. 3'709.65) bezahlt habe. Die Klägerin habe allerdings anerkannt, dass er sämtliche Rechnungen mit Ausnahme jener vom April von Fr. 1'652.50 bezahlt habe.