10.3.2. Der Ehegattenunterhalt der Klägerin entspricht ihrem Überschussanteil von Fr. 660.00 (vgl. oben). Aufgrund der beim Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) kann aber kein höherer Betrag als Fr. 186.00 (vgl. Berufung Rz. 48 und 49) berücksichtigt werden (vgl. unten).