Der Betreuungsunterhalt ist auf die zu betreuenden Kinder aufzuteilen, wobei die Verteilung abhängig vom Betreuungsbedarf des einzelnen Kindes zu erfolgen hat (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 118 zu Art. 285 ZGB; a.M. ARNDT/BRÄNDLI, Berechnung des Betreuungsunterhalts – ein Lösungsansatz aus der Praxis, in: FamPra.ch 2017, S. 242, sowie MAIER/VETTERLI, in: FamKomm., a.a.O., N. 45 zu Art. 176 ZGB, welche den gesamten Betreuungsunterhalt der Einfachheit halber beim jüngsten Kind belassen wollen). Laut den Materialien ist Betreuungsunterhalt sodann "solange geschuldet, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt" (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 577).