spruch besteht, wenn die Einschränkung nicht auf Kinderbetreuung zurückzuführen ist (BGE 5A_503/2020 Erw. 6 = FamPra.ch 2021, S. 569). Vorliegend vergrösserte sich das (Durchschnitts-)Manko der Klägerin zufolge ihrer Arbeitsunfähigkeit ab März 2021 (vgl. Erw. 5.2 i.f. und Erw. 6.3 oben). Im entsprechenden Umfang war das Manko nicht betreuungsbedingt. Von März 2021 bis Juli 2021 reduzierte sich das Einkommen der Klägerin um insgesamt Fr. 5'520.00 (5x Fr. 1'104.11;