Im familienrechtlichen Bedarf des Beklagten sind deshalb Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'695.00 zu veranschlagen. Dieser Betrag scheint auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mit den beiden Töchtern die eheliche Liegenschaft bewohnt, als angemessen. Bezüglich der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten ist nämlich zu beachten, dass der grundsätzliche Anspruch der Ehegatten auf Wahrung der ehelichen Lebensführung nach der Trennung (vgl. BGE 141 III 468 Erw. 3.1) auch die Wohnsituation umfasst. Selbst die Klägerin hat dem Beklagten in ihrer Eingabe vom 16. April 2020 sodann mit Fr. 1'575.00 (act. 22) einen nur unwesentlich tieferen Betrag zugestanden.