Die im Notbedarf berücksichtigungsfähigen Wohnraumkosten sind in den Ziff. II.1. (bei Miete) und II.2. (bei Wohneigentum) der SchKG-Richtlinien abschliessend geregelt, weshalb - worauf die Klägerin auch im Bereich des familienrechtlichen Existenzminimums mit grosszügigerer Berücksichtigung von Wohnraumkosten (vgl. Erw. 4 oben) zurecht beharrt - kein Anspruch besteht auf die Mitberücksichtigung von nicht dem Wohnzweck dienenden bzw. zumindest damit zusammenhängenden Mietkosten. Die Miete für das Ladenlokal bezifferte der Beklagte an der Verhandlung vom 19. Januar 2021 auf Fr. 500.00 (act. 155), worauf er zu behaften ist.