Der Beklagte bestreitet diese Ausführungen. Der Gewerbeteil beinhalte ein Büro. Somit sei maximal 1/5 von den gesamten Wohnkosten von Fr. 4'000.00 (Fr. 3'500.00 inkl. Fr. 520.00 Nebenkosten) für den Gewerbeanteil abzuziehen. Von den restlichen Fr. 3'600.00 entfalle die Hälfte – Fr. 1'800.00 – auf ihn. Fr. 1'750.00 gemäss Vorinstanz seien deshalb angemessen. Die momentane Haltung der Töchter schliesse nicht aus, dass sie dereinst wieder den Kontakt zu ihm wieder suchten (Berufungsantwort, Rz. 20).