Die Klägerin will dem Beklagten nur Wohnkosten von Fr. 875.00 zugestehen. Zunächst sei davon auszugehen, dass von den Gesamtkosten (Fr. 3'500.00) zumindest die Hälfte auf den Gewerbeanteil im Erdgeschoss entfalle. Die anderen Fr. 1'750.00 seien auf den Beklagten und seine Partnerin aufzuteilen. Es sei nicht nötig, dass der Beklagte für die Töchter je ein Zimmer zur Verfügung halte. Die Töchter wollten ihren Vater gar nicht mehr sehen und ihn vergessen. Daher dürften die Kinder der Partnerin und die Partnerin selbst mehr als die Hälfte der gemeinsamen Wohnung beanspruchen (Berufung, Rz. 28).