Beilagen 82 f. zur Eingabe der Klägerin vom 11. Juli 2021) - aufgenommen. Da somit so oder anders keine Schuldentilgung auf Seiten der Klägerin in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden kann, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien in Berufung und Berufungsantwort nicht weiter einzugehen. 6.3. Im Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2021 ergibt sich damit ein durchschnittliches familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin (vor Steuern) von Fr. 3'303.00 (gemäss Vorinstanz [vgl. Erw. 2 oben], aber Fr. 90.00 tiefere Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung).