6.2. Eine Schuldentilgung ist im Rahmen der Unterhaltsberechnung (Erw. 4.1 oben) nur zu berücksichtigen, wenn es sich (a) um eine vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangene, (b) bereits damals (nachweislich) abbezahlte Schuld handelt, (c) deren Wert beiden Ehegatten weiterhin dient oder bereits gemeinsam verbraucht worden ist, und (d) wenn der Schuldner belegt resp. anderweitig glaubhaft macht, dass er die Schuld nach wie vor tilgt (BGE 5A_141/2014 Erw. 3.1). Vorliegend hat die Klägerin die Darlehen, deren Berücksichtigung die Vorinstanz verweigert hat (Urteil, S. 24 f.) und auf deren Einbezug die Klägerin in der Berufung (Rz.