Die Klägerin beharrt auf Fr. 750.00. Selbstverständlich hätte sie eine Stelle näher an ihrem Wohnort finden können; dann würde sie allerdings auch weniger verdienen. Zudem habe sie schon immer in Zürich gearbeitet und verhältnismässig hohe Arbeitswegkosten gehabt; das entspreche ihrem Lebensstandard. Eventualiter sei ihr der Maximalbetrag von Fr. 600.00 gemäss "Six" zu gewähren (Berufung, Rz. 24 f.).