, Basel 2018, N. 27 zu Art. 2 ZGB). Im Zweifel ist Rechtsmissbrauch zu verneinen (vgl. BGE 137 III 433 Erw. 4.4), er ist nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (BGE 136 III 454 Erw. 4.5.1; BGE 5A_655/2010 Erw. 2.2.1 "mit grösster Zurückhaltung"). Dass die Klägerin, wie der Beklagte sinngemäss behauptet, ihr Einkommen geradezu in Schädigungsabsicht und damit rechtsmissbräuchlich reduziert hätte, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (BGE 143 III 233 Erw. 3.4), ist weder vom Beklagten dargetan noch ersichtlich. Für eine solche Annahme fehlt es vorliegend an den dafür erforderlichen ein- - 16 -