Notwendig ist dabei, dass der Ehegatte geradezu böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss (BGE 143 III 233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1). Rechtsmissbrauch - für welchen der sich darauf berufende Kläger beweispflichtig (Art. 8 ZGB) ist - ist das sich mit grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung nicht vertragende Inanspruchnehmen einer Berechtigung. Der dieser Umschreibung anhaftenden Unschärfe wird Rechnung getragen, indem nur dem offenbaren Rechtsmissbrauch der Rechtsschutz zu verweigern ist (HONSELL, in: Basler Kommentar [BSK-ZGB], Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N. 27 zu Art. 2 ZGB).