Einkommen in den "vier Jahren vor [der] Trennung" (act. 57), und auch für die Ermittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung ging er von der Situation bis ins Jahr 2019 aus (act. 58 ff., 181 f.). Besteuert wurden die Parteien – bis ins Jahr 2019 – gemeinsam (vgl. act. 59; Klageantwortbeilagen 33 und 34). Der Beklagte betonte auch, dass Unterhalt nicht bereits ab Januar 2020 geschuldet sei, sondern erst ab 1. Februar 2020, "da sich die Parteien Ende Januar 2020 getrennt haben" (act. 191). In der Duplik beantragte der Beklagte, es sei vorzumerken, dass die Parteien "seit Ende Januar 2020 getrennt leben" (act. 170).