5.5. Vorliegend kann als unumstritten gelten, dass der Beklagte Anfang 2020 (vgl. act. 18) aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen ist. So führte der Beklagte aus, dass er "auch nach seinem Auszug im Januar 2020" im bisherigen Umfang für den Unterhalt der Familie aufgekommen sei (act. 38 f.), es "zutreffend [sei], [dass] sich die Parteien im Januar 2020 getrennt" hätten und er aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen sei (act. 45). Weiter bezeichnete der Beklagte die Einkommen der Jahre 2016 bis 2019 als die - 15 -