4.6, 147 III 308 Erw. 5.4). Im Übrigen ist für Zumutbarkeit, den Umfang und die Übergangsfrist nicht nur die Trennung als solche relevant, sondern sind auch die konkreten Umstände wie Ehedauer, Kinderbetreuung etc. mitzuberücksichtigen (BGE 5A_112/2020 Erw. 5.5). Die vom Bundesgericht für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens vorgeschriebene Übergangsfrist beginnt nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen.