Den Arbeitsvertrag habe sie nicht eingereicht. Die Vorinstanz habe sich differenziert mit ihrem "(vermeintlich schlechten) Gesundheitszustand" und dem der Töchter auseinandergesetzt. Die Diagnose von F. basiere auf Angaben der Klägerin und nicht auf medizinischen Untersuchungen. Die Vorinstanz habe den (unbelegten) psychischen Zustand der Töchter und den damit verbundenen (bestrittenen) erhöhten Betreuungsaufwand erwogen, sei aber zu einem anderen Schluss als die Klägerin gekommen. Das Gericht habe sich im Rahmen der Kinderanhörung ein Bild von den Töchtern machen können. Erhöhter Betreuungsaufwand sei nicht belegt. Es komme das Schulstufenmodell zur Anwendung.