5.3. Der Beklagte hält daran fest, dass die Parteien seit 2011, im "Nestmodell" und in getrennten Zimmern, faktisch getrennt gelebt hätten. Der Kauf der Wohnung in T. stehe in keinem Zusammenhang mit der Frage des Trennungsdatums. Die Führung eines gemeinsamen Postkontos spreche nicht gegen die Trennung im Jahr 2011. Die Klägerin habe im Jahre 2016 und 2017 80 % gearbeitet. Sie habe bis heute keinen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses genannt. Sie habe nicht belegt, in welchem Umfang sie bis Sommer 2020 gearbeitet habe. Den Arbeitsvertrag habe sie nicht eingereicht.