Die Klägerin hätte sich mit einem solchen Einkommen nicht begnügen dürfen. Die unterlassenen Bemühungen um eine genügend einträgliche Erwerbstätigkeit habe sich die Klägerin selbst zuzuschreiben. 5.2. Die Klägerin verwahrt sich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Berufung, Rz. 8 ff.). Sie habe nie bestätigt, dass die Parteien seit 2011 getrennt lebten. Sie hätten erst am (1.) Januar 2020 den Haushalt aufgelöst. Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen des Beklagten vor - 12 -