Dieser Betrag liege tiefer als der Lohn gemäss Lohnbuch, womit dem Umstand, dass die Löhne ausserhalb des Grossraums Zürich geringer sein dürften, Rechnung getragen werde. Begnüge sich ein Elternteil selbst bei einem unfreiwilligen Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit, so habe er sich anrechnen zu lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermöchte. Insofern sei es irrelevant, ob die K. ihr lediglich Aufträge von 50 % anbieten könne. Die Klägerin hätte sich mit einem solchen Einkommen nicht begnügen dürfen.