Die Klägerin selber habe gesagt, dass sie aufgrund ihrer Erfahrung rasch eine Stelle finde. Umso unverständlicher sei es, dass sie nach der Kündigung eine solch schlecht bezahlte Tätigkeit angenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass es ihr möglich gewesen wäre, mindestens eine Stelle mit vergleichbarem Einkommen wie bei der L. zu finden. Dort habe sie mit 50 bis 60 % rund netto Fr. 2'200.00 verdient. Insofern wäre es ihr möglich und zumutbar, mit 80 % Fr. 2'900.00 zu erzielen. Dieser Betrag liege tiefer als der Lohn gemäss Lohnbuch, womit dem Umstand, dass die Löhne ausserhalb des Grossraums Zürich geringer sein dürften, Rechnung getragen werde.