Die medizinische Situation und die medizinischen Zusammenhänge blieben unklar und die gestellte Diagnose könne nicht nachvollzogen werden. Der Bericht gebe einzig das subjektive Befinden der Klägerin wieder und habe damit keinen Beweiswert. Selbst wenn F. eine Arbeitsunfähigkeit jeweils vom 1. März 2021 bis 31. Juli 2021 bescheinige, vermöge die Klägerin damit keine Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Ihr sei es daher auch aufgrund ihrer eigenen Gesundheit möglich und zumutbar gewesen, 80 % zu arbeiten. Gemäss eigenen Angaben sei die Klägerin als I. in der H. tätig. Sie habe fast 20 Jahre Erfahrung.