der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gewertet werden. Das Schreiben des Psychiaters F. äussere sich zwar ausführlicher zu den Beschwerden, enthalte aber ebenfalls keine aussagekräftige medizinische Diagnose gestützt auf ICD-10. Er belasse es bei einer Aufzählung der von der Klägerin geschilderten Symptome und der allgemeinen Diagnose "Anpassungsstörung". Auf welchen Untersuchungen dieser Befund beruhe und wie der Arzt zu seiner Erkenntnis komme, ergebe sich aus dem Bericht nicht. Die medizinische Situation und die medizinischen Zusammenhänge blieben unklar und die gestellte Diagnose könne nicht nachvollzogen werden.