In ihren Attesten bescheinige die Allgemeinmedizinerin E. der Klägerin eine seit 25. März 2020 bestehende "depressive Phase", aufgrund welcher die Klägerin sicher bis Ende Dezember 2020 bzw. sicher bis Mitte April 2021 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Diese Atteste, welche ohne Erklärung einzig festhielten, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, hätten schon rein inhaltlich keinen Beweiswert. Zudem schliesse eine Allgemeinmedizinerin, der die Fachkompetenz für eine psychiatrische Beurteilung abgehe, auf eine "depressive Phase". Diese Atteste könnten einzig als Bestandteil - 11 -