Die Pensumsreduktion sei somit unbeachtlich, womit sie keine Übergangsfrist für sich in Anspruch nehmen könne. Es sei ihr rückwirkend ein Einkommen für ein 80 %-Pensum anzurechnen. Die Klägerin mache gesundheitliche Gründe geltend. Grundsätzlich sei im Eheschutzverfahren von der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen. Gegenteiliges hätte die Klägerin glaubhaft zu machen. Sie habe verschiedene ärztliche Atteste eingereicht. In ihren Attesten bescheinige die Allgemeinmedizinerin E. der Klägerin eine seit 25. März 2020 bestehende "depressive Phase", aufgrund welcher die Klägerin sicher bis Ende Dezember 2020 bzw. sicher bis Mitte April 2021 zu 50 % arbeitsunfähig sei.