Weil ihr Vater etwa zur gleichen Zeit krank geworden sei und ihm der Verlust seiner Wohnung gedroht hätte, hätten sie abgemacht, dass der Beklagte einen Kredit über Fr. 85'000.00 aufnehme und dieses Geld (anstelle des früher vereinbarten Betreuungsunterhalts von Fr. 2'000.00) der Klägerin auf ihr Z Konto überweise. Aus diesem Betrag habe die Klägerin eine Wohnung für ihren Vater gekauft. Der Beklagte habe bestritten, dass sie eine Pensumsreduktion vereinbart hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Pensum eigenmächtig auf 60 % reduziert habe. Die Pensumsreduktion sei somit unbeachtlich, womit sie keine Übergangsfrist für sich in Anspruch nehmen könne.