So hätten sie eine mündliche Vereinbarung getroffen, dass die Klägerin weniger arbeite und dafür mehr Zeit der Kinderbetreuung widme, da der Beklagte wegen [...] weniger Zeit für die Kinder gehabt hätte. Der Beklagte hätte ihr für die Pensumsreduktion einen Betreuungsunterhalt von Fr. 2'000.00 versprochen. Weil ihr Vater etwa zur gleichen Zeit krank geworden sei und ihm der Verlust seiner Wohnung gedroht hätte, hätten sie abgemacht, dass der Beklagte einen Kredit über Fr. 85'000.00 aufnehme und dieses Geld (anstelle des früher vereinbarten Betreuungsunterhalts von Fr. 2'000.00) der Klägerin auf ihr Z Konto überweise.