Nachdem die Trennung bereits im Jahr 2011 vollzogen worden sei, habe die Klägerin also grundsätzlich mit D. Oberstufeneintritt (per August 2019) 80 % arbeiten müssen. Betrachte man ihre Einnahmen, so ergebe sich, dass sie denn auch bereits in den Jahren 2016 und 2017 über 80 % gearbeitet habe. Die Klägerin wolle die im Jahr 2018 erfolgte Pensumsreduktion auf 60 % damit begründen, dass dies einer Absprache mit dem Beklagten entsprochen hätte. So hätten sie eine mündliche Vereinbarung getroffen, dass die Klägerin weniger arbeite und dafür mehr Zeit der Kinderbetreuung widme, da der Beklagte wegen [...] weniger Zeit für die Kinder gehabt hätte.