nachgegangen sei und monatlich mindestens Fr. 2'200.00 verdient habe. Unterhaltsrechtlich sei sie nach der Trennung grundsätzlich verpflichtet, ihre Eigenversorgungskapazität aufrecht zu erhalten, und, sobald sie die Töchter nicht mehr zu betreuen gehabt habe, auszuweiten. Aufgrund des Alters und dem schulischen Stand der zwei Töchter bei Klageeinreichung (16 und 13 Jahre) sei sie grundsätzlich verpflichtet, 80 % zu arbeiten. Ein erhöhter Betreuungsbedarf der Töchter sei nicht nachvollziehbar. Weshalb diese mehr unter der Trennung leiden sollten als andere Jugendliche, sei nicht einsehbar, zumal die Eltern schon seit 2011 getrennt lebten.