Wie die Parteibefragung ergeben habe, hätten die Parteien die Trennung bereits im Jahr 2011 vollzogen und das Nestmodell in der ehemals ehelichen Liegenschaft gelebt. Damit stehe fest, dass die Klägerin auch nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts einer Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % - 10 -