5. 5.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin rückwirkend ein hypothetisches Einkommen (Fr. 2'900.00) an mit folgender Begründung (Urteil, Erw. 1.1.1.1): Die Klägerin sei während des Zusammenlebens (auch nach der Geburt der Töchter) erwerbstätig gewesen. In den Jahren 2015 bis 2019 habe sie bei der H. Fr. 22'187.00 bei 40 % (2015), Fr. 45'415.00, Pensum unbekannt (2016), Fr. 40'237.00, Pensum unbekannt (2017), Fr. 28'984.00 bei 60 % (2018) und Fr. 26'150.00, wohl ca. 50 - 60 % (2019) verdient. Wie die Parteibefragung ergeben habe, hätten die Parteien die Trennung bereits im Jahr 2011 vollzogen und das Nestmodell in der ehemals ehelichen Liegenschaft gelebt.