'1. Die Ehegatten stellen fest, dass sie den gemeinsamen Haushalt im Januar 2020 aufgelöst haben. […] 6. 6.1. [Kinderunterhalt ab 1. August 2021] 7. [Ehegattenunterhalt ab 1. August 2021] 8. [Berechnungsgrundlagen] 9. Die Parteien beantragen dem Gericht, bezüglich allfälliger seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bis 31. August 2021 aufgelaufene und ausstehende Unterhaltsbeiträge einen Entscheid zu fällen.'