8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2020 einen Unterhalt von CHF 1'178.-- zu bezahlen […]. 9. Die vom Gesuchsgegner seit anfangs Februar 2020 geleisteten direkten und indirekten Unterhaltszahlungen […] von CHF 37'271.--, eventualiter CHF 61'271.-- seien an die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 und Ziff. 8 hiervor anzurechnen. Im Anschluss wurden die Parteien befragt. 1.4. Am 13. Juli 2021 wurde vor dem Gerichtspräsidium S. eine zweite Verhandlung durchgeführt. -4-