10. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, [ihr] rückwirkend seit dem 1. Januar 2020 […] bis zum Umzug der Gesuchstellerin aus dem Familienhaus, spätestens […] bis zum 01.07.2021, angemessene persönliche Unterhaltsbeiträge, mindestens […] CHF 284.00 pro Monat zu bezahlen; Ab dem Umzug der Gesuchstellerin aus dem Familienhaus, spätestens […] ab dem 01.07.2021 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, [ihr] […] angemessene persönliche Unterhaltsbeiträge, mindestens […] CHF 93.00 pro Monat zu bezahlen." Der Beklagte beantragte u.a.: