1. 1.1. Am 18. März 2020 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium S. um die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte u.a., der Beklagte sei ab 1. Januar 2020 zu verpflichten, ihr für die unter ihre Obhut zu stellenden Töchter C. (tt.mm.jjjj) und D. (tt.mm.jjjj) mindestens je Fr. 2'000.00 Kinderunterhalt (zzgl. Kinderzulagen) und ihr persönlich mindestens Fr. 5'000.00 Ehegattenunterhalt pro Monat zu bezahlen. Im Weiteren beantragte sie vom Beklagten einen Prozesskostenvorschuss (zzgl. Mehrwertsteuer) von Fr. 8'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.