1.3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren (betreffend Prozesskostenvorschuss) eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'025.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 1.4. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen. - 12 - 2. 2.1. Die Beschwerde des Beklagten betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen. 2.2. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt.