Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten werden die Dispositiv-Zif- fern 1, 4 und 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 29. Dezember 2021, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt. 1. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 6. [ersatzlos aufgehoben] 1.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin auferlegt.