Ein monatlicher Überschuss von Fr. 4'800.00 reicht ohne Weiteres zur Finanzierung der (allenfalls auf den Beklagten entfallenden; vgl. Erw. 5 oben) Prozesskosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens binnen eines Jahres seit Gesuchseinreichung am 1. Februar 2022 aus. Der anwaltlich vertretene Beklagte gilt nicht als unbeholfen, weshalb das Gesuch ohne Setzung einer Nachfrist zufolge ungenügender Mitwirkung ohne weitere Vorkehren abgewiesen werden kann (vgl. W UFFLI/FUH- RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 815, S. 290).