2.1 oben) und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Pfändungsprotokoll von Fr. 4'273.65 aus, verbleibt dem Beklagten ein monatlicher Überschuss von über Fr. 4'800.00. Der Betrag von Fr. 24'250.00, welcher gemäss dem Beklagten zur stillen Lohnpfändung (erstmals am 10. November 2021) geführt hat, dürfte demnach (Gegenteiliges wurde vom Beklagten nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht) längst abbezahlt sein. Ein monatlicher Überschuss von Fr. 4'800.00 reicht ohne Weiteres zur Finanzierung der (allenfalls auf den Beklagten entfallenden; vgl. Erw.