3.2 oben) macht, und dass die vorerwähnten Pfändungsunterlagen ohne weitere Ausführungen eine Mittellosigkeit nicht hinreichend belegen. Der Beklagte belässt es im Wesentlichen bei der Behauptung, dass ihm "der gerichtliche Anweisungsbetrag von Fr. 3'973.00 schon seit mehreren Monaten nicht mehr zugeht". Geht man mit der Vorinstanz von einem letztlich unwiderlegten Einkommen des Beklagten von Fr. 9'103.00 (vgl. Erw. 2.1 oben) und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Pfändungsprotokoll von Fr. 4'273.65 aus, verbleibt dem Beklagten ein monatlicher Überschuss von über Fr. 4'800.00.