Wie im die Parteien betreffenden (gerichtsnotorischen) Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 10. Juni 2022 [ZSU.2022.80], Erw. 4, ist dem Beklagten auch im vorliegenden Verfahren entgegenzuhalten, dass er zum Beweis seiner (aktuellen) zivilprozessualen Bedürftigkeit einzig die Pfändungsankündigung vom 7. Oktober 2021 und das Pfändungsprotokoll des Regionalen Betreibungsamtes R. vom 20. Oktober 2021 eingereicht hat, er im Übrigen aber weder (dokumentierte) Ausführungen zu seinen Einkommens- noch zu seinen Vermögensverhältnissen (vgl. Erw. 3.2 oben) macht, und dass die vorerwähnten Pfändungsunterlagen ohne weitere Ausführungen eine Mittellosigkeit nicht hinreichend belegen.