Im (summarischen) Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Gegenpartei zwar unter Umständen anzuhören (Art. 129 Abs. 3 ZPO), sie ist aber nicht förmliche Partei (EMMEL, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 13 zu Art. 119 ZPO). Das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt vielmehr ein von der materiellen Streitsache unabhängiges Einparteienverfahren mit verwaltungsrechtlichem Charakter dar (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N. 1 zu § 132 ZPO - 10 -