7. 7.1. Der Beklagte verlangt für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; eine Partei, die - wie er - auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gepfändet sei, gelte als prozessbedürftig; ein Antrag auf Prozesskostenvorschuss der Klägerin erübrige sich, da die Klägerin gemäss Vorinstanz selbst prozessbedürftig sei (Berufung, S. 7).