6. Wie in Erwägung 4.1 oben ausgeführt, ist der Vorinstanz in Bezug auf die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beklagten weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren ist damit unter Auflage einer Spruchgebühr (BGE 137 III 470), die auf Fr. 500.00 festgesetzt wird, abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.