Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD) festgesetzt, und die Parteientschädigung, welche die Klägerin dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren (betreffend Prozesskostenvorschuss) zu bezahlen hat, wird auf (gerundet) Fr. 1'025.00 festgelegt (Grundentschädigung Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; 20 % Verhandlungsabzug [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.).