5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin in beiden Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (vgl. Dispositiv- Ziffer 4). Die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren hat der Beklagte in seiner "Berufung" nicht verlangt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben). Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m.