Berner Kommentar, Bern 2012, N. 238 zu Art. 117 ZPO) auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, was zur Gutheissung der Beschwerde des Beklagten führt, soweit ihn die Vorinstanz zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin verpflichtet hat.