4.2.2. Das Bundesgericht hat nun mit Entscheid 5A_302/2021 vom 30. März 2022 die Beschwerde in Zivilsachen der Klägerin im Beschwerdeverfahren, für welches sie vom Beklagten den vorliegend strittigen Prozesskostenvorschuss verlangt hat, abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Zudem wurde das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Bundesgerichtsurteil, Erw. 5). Diese Feststellung der Aussichtslosigkeit kann als Beurteilung einer Rechtsfrage (vgl. BÜHLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, -9-